Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwalttitels
(1) Besondere theoretische Kenntnisse (§ 2 Abs. 2 FAO) müssen »auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.« In aller Regel ist insoweit ein spezielle Fachanwaltsausbildung (Lehrgang mit 120 Stunden, Steuerrecht 160 Stunden, Insolvenzrecht 180 Stunden) zu besuchen, in dessen Rahmen eine bestimmte Anzahl von Klausuren absolviert werden muß.
(2) Besondere praktische Erfahrungen (§§ 2, 5, 8 ff FAO) in dem betreffenden Fachgebiet müssen ebenfalls erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Diese besonderen Erfahrungen werden durch eine festgelegte Zahl selbständig innerhalb der letzten drei Jahre bearbeiteter Fälle aus den jeweiligen Fachgebieten dokumentiert. Diese so genannten Fallzahlen sind nachzuweisen.
(3) Mindestens dreijährige anwaltliche Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre (§ 3 FAO)
Zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen kann ein Fachgespräch mit dem zuständigen Ausschuss zu führen sein (§ 7 FAO).




