Der Ehevertrag in der Krise


Der wesentliche Inhalt eines Ehevertrages und einer Scheidungsvereinbarung (im Folgenden Vertrag genannt) umfasst regelmäßig den nachehelichen Ehegattenunterhalt, den Versorgungsausgleich und das Güterrecht (§§ 1585 c, 1408 BGB, § 6 VersAusglG).

Die Wirksamkeit solcher Verträge unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle mit der Folge, dass sie im Streitfall angegriffen werden können, wenn sie nicht kontrollfest sind. Das bedeutet auch, dass die Vertragsfreiheit für solche Verträge erheblich eingeschränkt ist.

Bei der Kontrolle solcher Verträge untersuchen die Gerichte, ob und inwieweit in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wird. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Unterhalt bei Betreuung von Kindern (§ 1570 I BGB), aber auch der Unterhalt wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB). Etwa auf gleich hoher Stufe steht der Versorgungsausgleich (§ 1 ff. VersAusglG). Dies bedeutet, dass die vertragliche Abbedingung solcher Scheidungsfolgen im Einzelfall problematisch sein kann. Hingegen sind die übrigen Unterhaltstatbestände und der Zugewinnausgleich einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich.

Bei der Vertragsgestaltung, wie bei der Abwicklung von solchen Verträgen, kommt es nicht nur auf den Rang der jeweiligen Rechtsfolge innerhalb des Kernbereichs an (objektive Seite), sondern auch darauf, welche individuellen Folgen der Verzicht auf ein solches Recht hat und ob der Vertrag in fairer Weise zustande gekommen ist (subjektive Seite). Beim Betreuungsunterhalt und beim Versorgungsausgleich ist deshalb insbesondere zu prüfen, ob aufgrund des Verzichts der betreuende Elternteil zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen ist und damit die Kinder nicht im erforderlichen Maß betreuen kann, eine solche Regelung somit letztes Endes zu Lasten des Kindes geht.

Nach der Prüfung der objektiven und der subjektiven Seite ist in einer Gesamtbetrachtung festzustellen, ob der Vertrag oder Teile davon zu beanstanden sind.

Ist danach der Vertrag nach den Grundsätzen der Bestandskontrolle insgesamt sittenwidrig (§ 138 I BGB), wobei es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt, dann ist er nichtig; an seiner Stelle gelten die gesetzlichen Vorschriften. Aber auch dann, wenn nur eine einzelne Bestimmung sittenwidrig ist, wird regelmäßig der gesamte Vertrag nichtig. Damit kann bei Sittenwidrigkeit auch nur eines Teils auch derjenige Bereich erfasst werden, der für sich gesehen nicht zu beanstanden ist. Dies gilt insbesondere für die Unwirksamkeit einer Gütertrennung als Konsequenz aus einer Beanstandung des Unterhaltsverzichts oder des Verzichts auf Versorgungsausgleich als sittenwidrig.

Liegt keine Sittenwidrigkeit vor, ist der Vertrag nach den Grundsätzen der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu überprüfen. Dabei sind maßgebend die Verhältnisse sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch zum Zeitpunkt der Scheidung. Führt die Ausübungskontrolle zu einer Beanstandung, soll der Richter diejenige Rechtsfolge anordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt.

Rat:

Verträge im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts sind sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Vertragsabwicklung eingehend auf ihre Kontrollfestigkeit zu überprüfen.

Bei einem Verzicht oder einem Teilverzicht ist auch zu überlegen, ob nicht Gegenleistungen in den Vertrag aufgenommen werden sollen. Darüber hinaus ist die subjektive Seite ganz besonders zu berücksichtigen.

Literatur:

Bergschneider, Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen, Verlag C.H. Beck, München 2008.

(Rechtsanwalt Dr. Ludwig Bergschneider, Fachanwalt für Familienrecht, München)







Eingestellt am 16.03.2010 von Anwaltunion Fachanwälte e.V. (AuF) - Fachbereich Familienrecht -
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