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Der neue Versorgungsausgleich
Der neue Versorgungsausgleich - für Arbeitgeber und Gesellschafter-Geschäftsführer -
Von 100 Arbeitnehmern werden jährlich ein bis zwei geschieden. Über jedes einzelne in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht findet mit der Scheidung der sog. Versorgungsausgleich statt, dessen Einzelheiten sich aus dem seit 1. September 2009 geltenden neuen Gesetz zur Reform des Versorgungsausgleichs ergeben http://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/index.html.Sie als Arbeitgeber sind in einem Scheidungsverfahren Ihres Arbeitnehmers verpflichtet, dem Familiengericht eine „Berechnung des Ehezeitanteils“ einer Betriebsrente und einen "Vorschlag für den Ausgleichswert" mitzuteilen.
Sind Sie mit solchen Fragen vertraut?
Sie müssen beachten:
In kleineren Unternehmen, v.a. aber bei Gesellschafter-Geschäftsführern bestehen keine Regelungen über Lebensversicherer, Pensionskassen o.ä., sondern Einzelzusagen.
Folgende Probleme stellen sich:
• Wie verwalte ich einen neuen Rentenberechtigten, z.B. die Ehefrau des Mitarbeiters, die nach dem genannten Gesetz die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers annehmen kann?
• Wie hoch ist dessen Anwartschaft?
• Wie entwickelt sich die Anwartschaft, müssen Beiträge zur Pensionssicherung bezahlt werden?
• Hafte ich als Arbeitgeber, reichen die Rückstellungen aus, wie wird die Rückdeckungsversicherung einbezogen?
Als Konsequenz hieraus:
Kann ich diese Aufgaben delegieren, ggf. eine „externe Teilung“ bei der Versorgungsausgleichskasse (www.versorgungsausgleichskasse.de) bewirken? Hier muss "nur" ein Einmalbetrag an eine externe Versorgungskasse bezahlt werden. Die Rente des Arbeitnehmers wird anteilig gekürzt, der Ehepartner bleibt "außen vor".
Wir helfen Ihnen, wenn Sie mit diesen Fragen überfordert sind:
• als Arbeitgeber bei der Beratung mit Versicherern und dem Steuerberater, wenn es um die Betriebsrente Ihrer Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge geht;
• als in Trennung oder Scheidung lebender Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Einschätzung und ggf. Umwandlung einer Einzelzusage in ihrem Geschäftsführervertrag (inkl. Rückdeckungsversicherung), um die Zukunftsrisiken zu minimieren.
Ihre Anwältinnen und Anwälte der Anwaltunion Fachanwälte/Familienrecht (www.anwaltunion.info/AuF-Anwaelte/Familienrecht).
Beitrag unserer Mitglieder Rechtsanwalt Dr. Gebhard Mehrle, Fachanwalt für Familienrecht, Stuttgart, und Rechtsanwalt Rolf Schlünder, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim.
Eingestellt am 15.11.2010 von Anwaltunion Fachanwälte e.V. (AuF) - Fachbereich Familienrecht -
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