Kinder, Familie und Unterhalt - Steuerliche Entlastungen ab 2010

Welche Begünstigungen für Familien mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz und dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (zwei lange Bezeichnungen für willkommene Entlastungen) verbunden sind:


1.
Das Kindergeld wird für jedes Kind um 20 Euro erhöht auf
184 € für das 1. und 2. Kind
190 € für das 3. Kind und
215 € für jedes weitere Kind.

2.
Die Freibeträge für Kinder werden bei zusammenveranlagten Eltern für jedes Kind von insgesamt 6.024 € auf 7.008 € angehoben (d.h. Kinderfreibetrag 2.184 € und Betreuungsfreibetrag 1.320 € je Elternteil).

3.
Der Grundfreibetrag wird von bislang 7.834 € auf 8.004 € für Alleinstehende und für Ehepaare von 15.669 € auf 16.009 € angehoben.

4.
Beim Steuertarif tritt nach der bereits 2009 erfolgten Absenkung des Eingangssteuersatzes von 15 % auf 14 % und der Anhebung der übrigen Tarifeckwerte um 400 € eine weitere Anhebung der Tarifeckwerte um 330 € ein.
Was versteht man darunter? Der Spitzensteuersatz von 42 % gilt erst ab 52 882 € und nicht - wie zuletzt - bereits ab 52 552 €.

5.
Ehepaare haben zusätzlich zu den Steuerklassenkombinationen III / V bzw. IV / IV die Möglichkeit, auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor eintragen zu lassen. Ab 2010 gibt es also eine dritte mögliche Kombination: IV-Faktor/IV-Faktor (das sog. „Faktorverfahren“).
Was versteht man darunter? Die Ehepaare teilen dem Finanzamt am Jahresbeginn die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne mit. Auf dieser Basis wird die voraussichtliche Höhe der gemeinsamen Einkommensteuer nach Splittingtarif und auch die voraussichtliche Höhe des Lohnsteuerabzugs in der Steuerklasse IV ermittelt. Diese beiden Werte werden ins Verhältnis gesetzt. Das Ergebnis ist der "Faktor“, den das Finanzamt auf den Lohnsteuerkarten der Ehepartner jeweils neben der Angabe "Steuerklasse IV" einträgt. Mit diesem zusätzlichen Faktor bei Steuerklasse IV wird erreicht, dass bei dem jeweiligen Ehepartner mindestens die ihm persönlich zustehenden Abzugsbeträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Kinderfreibetrag). Der Vorteil des Splitting-Tarifs wird so schon beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer auf beide Ehepartner verteilt. Dem weniger verdienenden Ehepartner wird damit ein Anreiz zur Aufnahme einer steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gegeben.

6.
Bislang waren Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt abzugsfähig. Künftig beträgt der Höchstbetrag 2.800 €. Voll abziehbar sind aber alle Krankenversicherungsbeiträge, die ein Leistungsniveau absichern, das dem der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht (keine Chefarztbehandlung). Dies gilt sowohl für privat als auch für gesetzlich Krankenversicherte. Die Aufwendungen werden bereits im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt.

7.
Der Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner von derzeit 13.805 € (begrenztes Realsplitting) erhöht sich um die für den Unterhaltsempfänger übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung.

8.
Zudem wird der Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte und ihnen gleichgestellte Personen (außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen) von 7.680 € auf 8.004 € angehoben. Auch dieser Betrag erhöht sich um die für den Unterhaltsempfänger übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung.

9.
Beiträge zur Basisversorgung im Alter wie z.B. die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständige Versorgung sowie die so genannte „Rürup-Rente“, werden zu 70 % steuerfrei gestellt. Die Beiträge zu einem Basisrentenvertrag können als Sonderausgaben allerdings nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Versicherung zertifiziert ist.
Was versteht man darunter? Eine Basisversicherung im Alter wird nach den gesetzlichen Voraussetzungen überprüft und durch eine „Zertifizierung“ bestätigt. Zertifizierungsstelle ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ab dem 1. Juli 2010 das Bundeszentralamt für Steuern.

10.
Die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuersätze in der Steuerklasse II werden 2010 von 30% bis 50 % auf 15% bis 43 % gesenkt. Dies bedeutet weniger Steuern für Geschwister und Geschwisterkinder. So beträgt der Steuersatz bei einem Wert bis zu 75.000 € nur noch 15% statt bislang 30%.

(Rechtsanwalt Bernd Kuckenburg, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover)
(Rechtsanwältin Renate Perleberg-Kölbel, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Steuerrecht, Hannover)








Eingestellt am 16.03.2010 von Anwaltunion Fachanwälte e.V. (AuF) - Fachbereich Familienrecht -
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