Neues Unterhaltsrecht 2008

UNTERHALTSREFORM 2008

Die Ehe wird Vorteile beim Unterhalt behalten

Im Koalitionsstreit um die Reform des Unterhaltsrechts zeichnet sich eine Lösung ab: Im zentralen Streitpunkt – der Gleichbehandlung unehelicher und geschiedener Mütter beim Betreuungsunterhalt – ist eine Fast-Gleichstellung geplant. Die letzten Details sollen im Oktober 2007 zwischen SPD und Union besprochen werden. Eine Einigung soll noch in diesem Jahr gefunden werden, damit das neue Gesetz bereits am 01.01.2007 in Kraft treten kann.

Bei der Reform des Unterhaltsrechts geht es der SPD darum, die Rechte unverheirateter Mütter gegenüber geschiedenen Ehepartnern zu stärken. Vom geltenden Unterhaltsrecht profitiert vor allem die geschiedene Ehefrau: Im Regelfall muß sie überhaupt nicht arbeiten gehen, bis das jüngste Kind acht Jahre alt ist; danach bis zur Volljährigkeit in Teilzeit. Für die neue Familie des Mannes bleibt häufig nicht viel übrig. Besonders schlecht sind unverheiratete Mütter dran: Sie bekommen im Regelfall nur bis zum Kindergartenalter ihres Kindes Betreuungsunterhalt; danach nur in besonderen Härtefällen.

Dem bereits im April 2006 im Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zufolge sollte der Ehe künftig keine entscheidende Rolle mehr zukommen, was die Rangfolge beim Unterhalt wegen Kinderbetreuung anlangt. Dies stieß unerwartet auf Widerstand der Familienpolitiker in der Unionsfraktion. Obwohl die Unions-Rechtspolitiker bereits zugestimmt hatten, sahen sie Gefahren für den Stand der Ehe und lösten ein monatelanges Tauziehen über den Gesetzentwurf aus: Es verstoße gegen den verfassungsrechtlich gebotenen besonderen Schutz der Ehe, geschiedenen und unverheirateten Müttern den gleichen Rang beim Unterhalt zuzuweisen.

Dem nunmehr erwarteten Kompromiß zufolge soll es beim Gleichrang bleiben, jedoch korrigiert durch eine Billigkeitsklausel: In bestimmten Fällen soll das Familiengericht den Unterhalt abweichend verteilen können. Die Unions-Familienrechtler hatten immer wieder darauf verwiesen, daß es ungerecht sei, wenn die langjährige Ehefrau während der Ehe auf eigene Berufstätigkeit verzichtet habe und dann, nachdem sie für den Arbeitsmarkt zu alt und zu wenig qualifiziert ist, sich den Unterhalt mit der neuen Freundin/Frau ihres früheren Ehemannes teilen muß.

Die Unionsfraktion will erreichen, daß diese Umstände – langjährige Ehe und Lebensentscheidung gegen Berufstätigkeit – ausdrücklich im Gesetz benannt werden, um dem Richter einen gesetzlichen Maßstab für seine Billigkeitsentscheidung zu geben. Dabei ist allerdings ein Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2007 zu beachten, wonach die unterschiedliche Bezugsdauer beim Unterhalt von unehelichen und geschiedenen Müttern verfassungswidrig ist. Ob sich dies auch auf die Frage der Rangfolge erstreckt, ist bislang noch umstritten.

Ein Kompromiß könnte dahingehend lauten, daß nach einer Trennung oder Scheidung zunächst alle minderjährigen und ein bestimmter Kreis volljähriger Kinder versorgt werden, und daß - wenn noch Geld übrig bleibt - künftig Mütter nichtehelicher Kinder ebenso wie geschiedene Mütter gleichberechtigt für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt für dessen Betreuung erhalten. Erfordern es die Situation der Kinderbetreuung oder das Wohl des Kindes, kann die Unterhaltspflicht auch verlängert werden. In Ausnahmefällen sollten geschiedene Frauen auch dann länger finanziell unterstützt werden, wenn es nach der Rollenverteilung in der konkreten Ehe unter Vertrauensschutzgesichtspunkten geboten ist. Auch bei einer klassischen Alleinverdienerehe soll derjenige Partner, der den Haushalt geführt hat, Vertrauensschutz genießen und nicht gezwungen werden, sich schon bald nach einer Beschäftigung umzusehen.

(Rechtsanwalt Michael Klein, Fachanwalt für Familienrecht, Regensburg)







Eingestellt am 26.09.2007 von Anwaltunion Fachanwälte e.V. (AuF) - Fachbereich Familienrecht -
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